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Amtliche Fahrzeuguntersuchungen
Darunter fällt jede Art von Tuningmaßnahmen, die nach § 19 (3) StVZO eine Eintragung erfordert, wie z. B. die Änderung der Rad-Reifen-Kombination. Bei Teilen, die über eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) verfügen, muss eine Kopie der ABE beigelegt sein. Dieser entnehmen Sie, ob eine Anbauabnahme erforderlich ist und ob eine Eintragungspflicht in die Fahrzeugpapiere besteht.
Existiert für das Bauteil ein Teilegutachten, so ist immer eine unverzügliche Abnahme des Einbaus vorzunehmen. Diese können Sie bei der GTÜ-Prüfstelle in Ihrer Region von einer GTÜ-Prüfingenieurin oder einem GTÜ-Prüfingenieur durchführen lassen. Eine entsprechende Dokumentation der Veränderung nach § 19 (3) StVZO erfolgt in einer Änderungsabnahmebescheinigung.
Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich. Das ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit geänderter Rad-Reifen-Kombination).
In diesem Fall muss eine sogenannte „Einzelabnahme“ von den Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ durchgeführt werden. Wählen Sie bei der GTÜ-Vertragspartnersuche einfach die Dienstleistung unter Technischer Dienst „Einzelabnahme gem. § 21 StVZO/§19 (2) StVZO“ oder „Vollgutachten gem. § 21 StVZO“ aus.
Sollten Sie sich bei Änderungen an Ihrem Fahrzeug unsicher sein, dann wenden Sie sich bitte vor den An- oder Umbaumaßnahmen an die GTÜ-Partnerin oder den GTÜ-Partner in Ihrer Nähe.
Sollten Sie mit einer unzulässigen Änderung in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Das kann dann sehr teuer für Sie werden.
Die GTÜ-Prüfingenieurinnen und -ingenieure und Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ begutachten unter Berücksichtigung der passenden Prüfzeugnisse die technischen Änderungen an Ihrem Fahrzeug.
Bringen Sie zur Begutachtung der Änderungen bitte folgende Unterlagen mit:
Es kann vorkommen, dass der Polizei an Ihrem Fahrzeug etwas aufgefallen ist, das nicht den Vorschriften nach § 5 FZV entspricht. Das können unter anderem Tuningmaßnahmen, abgefahrene Reifen, schlechte Beleuchtung oder starke Geräuschentwicklung sein. Sollte diesbezüglich ein konkreter Verdacht bestehen, erstellt die Polizei einen Mängelbericht. Sie sind anschließend verpflichtet, sich die Beseitigung der aufgeführten Mängel innerhalb einer festgelegten Frist bei einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation, z. B. der GTÜ, bestätigen zu lassen. Bei Nichteinhaltung der Vorführungsfrist kann die Zulassungsstelle den weiteren Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Sollten Sie feststellen, dass Ihr Fahrzeug Probleme beispielweise mit der Beleuchtung, den Reifen oder dem Auspuff hat, empfiehlt die GTÜ den Gang zur Fachwerkstatt. Lassen Sie diese Mängel oder Schäden schnellstmöglich beheben und von der Prüfstelle bestätigen.
Hülser Str. 241, 47803 Krefeld
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